Artikel 43 VO (EU) 2021/695

Preisgelder

(1) Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die über das Programm vergebenen Anreizprämien oder Anerkennungspreise nach Titel IX der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2) Sofern im Arbeitsprogramm oder den Wettbewerbsregeln nichts anderes festgelegt ist, kann jeder Rechtsträger, unabhängig von seinem Sitz, an einem Wettbewerb teilnehmen.

(3) Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung kann gegebenenfalls einen Wettbewerb zur Verleihung von Preisgeldern organisieren mit:

a)
anderen Einrichtungen der Union;
b)
Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen;
c)
internationalen Organisationen; oder
d)
gemeinnützigen Rechtsträgern.

(4) Arbeitsprogramme oder Wettbewerbsregeln enthalten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kommunikation und gegebenenfalls der Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, dem Eigentum und Zugangsrechten, einschließlich Lizenzbestimmungen.

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