Artikel 44 VO (EU) 2021/695
Auftragsvergabe
(1) Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, erfolgt die Auftragsvergabe im Rahmen des Programms nach Titel VII der Haushaltsordnung.
(2) Die Auftragsvergabe kann auch in Form einer vorkommerziellen Auftragsvergabe oder durch die öffentliche Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen durch die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder erfolgen. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Artikels 26.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.