Artikel 25 VO (EU) 2021/695

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung kann eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen mit:

a)
Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen;
b)
internationalen Organisationen;
c)
gemeinnützigen Rechtsträgern.

Bei einer gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen Antragsteller die Anforderungen des Artikels 22 erfüllen, und es müssen gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Bewertung der Vorschläge festgelegt werden. Dabei ist für die Verfahren eine ausgewogene Besetzung der Gruppe der von jeder Partei benannten Sachverständigen zu gewährleisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.