Artikel 40 VO (EU) 2021/695

Übertragung und Lizenzierung

(1) Die Begünstigten können das Eigentum an ihren eigenen Ergebnissen übertragen. Sie sorgen dafür, dass ihre Verpflichtungen auch für die neuen Eigentümer gelten und dass diese die Verpflichtungen bei einer weiteren Übertragung weitergeben.

(2) Sofern nicht anderweitig für konkret benannte Dritte, darunter für verbundene Stellen, schriftlich vereinbart oder nach geltendem Recht unmöglich, unterrichten die Begünstigten, die beabsichtigen, das Eigentum an ihren Ergebnissen zu übertragen, alle anderen Begünstigten, die nach wie vor Zugangsrechte zu diesen Ergebnissen haben, im Voraus über ihre Absicht. Die Mitteilung enthält hinreichende Angaben zum neuen Eigentümer, sodass ein Begünstigter die Auswirkungen auf seine Zugangsrechte bewerten kann.

Sofern nicht anderweitig für konkret benannte Dritte, darunter für verbundene Stellen, schriftlich vereinbart, kann ein Begünstigter Einwände gegen die Übertragung des Eigentums an Ergebnissen durch einen anderen Begünstigten erheben, wenn er nachweisen kann, dass sich diese Übertragung nachteilig auf seine Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall erfolgt die Übertragung erst, wenn zwischen den betreffenden Begünstigten eine Einigung erzielt wurde. In der Finanzhilfevereinbarung werden Fristen dafür festgelegt.

(3) Begünstigte können Lizenzen für ihre Ergebnisse oder auf andere Art das Recht zur Nutzung ihrer Ergebnisse erteilen, auch in Form ausschließlicher Rechte, sofern dies nicht die Einhaltung ihrer Verpflichtungen berührt. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen an Ergebnissen ist möglich, sofern alle anderen Begünstigten auf ihre Zugangsrechte dazu verzichten.

(4) Soweit gerechtfertigt, wird in der Finanzhilfevereinbarung das Recht der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung festgelegt, gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur ausschließlichen Nutzung der Ergebnisse Einwände zu erheben, wenn

a)
die Begünstigten, die die Ergebnisse hervorgebracht haben, eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben;
b)
die Übertragung oder Lizenzierung an einen Rechtsträger mit Sitz in einem nicht assoziierten Drittland erfolgen soll und
c)
die Übertragung oder Lizenzierung nicht den Interessen der Union entspricht.

Besteht ein Recht auf Erhebung von Einwänden, so teilt der Begünstigte seine Absicht, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen zu übertragen oder eine Lizenz zur ausschließlichen Nutzung der Ergebnisse zu gewähren, vorher mit. Sind Maßnahmen zur Sicherung der Interessen der Union vorhanden, kann auf das Recht, Einwände gegen die Übertragung oder Lizenzierung an konkret benannte Rechtsträger zu erheben, schriftlich verzichtet werden.

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