Artikel 39 VO (EU) 2021/695

Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse

(1) Jeder Begünstigte, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist, zu nutzen oder sie von einem anderen Rechtsträger nutzen zu lassen. Die Nutzung der Ergebnisse kann unmittelbar durch die Begünstigten erfolgen oder mittelbar vor allem durch Übertragung und Lizenzierung nach Artikel 40.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Nutzungsverpflichtungen vorsehen.

Falls die Ergebnisse nicht innerhalb der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Frist genutzt werden, obwohl der Begünstigte sich nach besten Kräften bemüht, sie unmittelbar oder mittelbar zu nutzen, bietet er sie interessierten Parteien über eine geeignete, in der Finanzhilfevereinbarung genannte Internet-Plattform zur Nutzung an. Auf begründeten Antrag des Begünstigten kann er dieser Verpflichtung enthoben werden.

(2) Die Begünstigten verbreiten ihre Ergebnisse so rasch wie möglich in einem öffentlich zugänglichen Format, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes von geistigem Eigentum, Sicherheitsvorschriften oder legitimen Interessen.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Verpflichtungen zur Verbreitung der Ergebnisse vorsehen, wobei die wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interessen der Union zu wahren sind.

(3) Die Begünstigten sorgen dafür, dass zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ein offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen gewährt wird. Insbesondere stellen die Begünstigten sicher, dass sie oder die Verfasser in ausreichendem Umfang Rechte am geistigen Eigentum behalten, um ihren Verpflichtungen zum offenen Zugang nachkommen zu können.

Grundsätzlich ist zu den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung ein offener Zugang zu den Forschungsdaten zu gewähren, wobei gemäß dem Grundsatz „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig” die Möglichkeit von Ausnahmen gewährleistet wird und die legitimen Interessen der Begünstigten — darunter die kommerzielle Nutzung — und sonstige Einschränkungen, etwa aufgrund von Datenschutzbestimmungen, Privatsphäre, Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnissen, Wettbewerbsinteressen der Union, Sicherheitsvorschriften oder Rechten am geistigen Eigentum, berücksichtigt werden.

Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Anreize oder Verpflichtungen zum Zweck der Einhaltung der Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft vorsehen.

(4) Die Begünstigten verwalten alle Forschungsdaten, die durch eine Maßnahme des Programms generiert wurden, im Einklang mit den Grundsätzen der „Auffindbarkeit” , „Zugänglichkeit” , „Interoperabilität” und „Wiederverwendbarkeit” und entsprechend der Finanzhilfevereinbarung und stellen einen Datenmanagementplan auf.

Das Arbeitsprogramm kann in begründeten Fällen zusätzliche Verpflichtungen zur Verwendung der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft für die Speicherung von Forschungsdaten und die Zugangsgewährung zu diesen Daten vorsehen.

(5) Begünstigte, die die Verbreitung ihrer Ergebnisse beabsichtigen, teilen das den anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten vorab mit. Die anderen Begünstigten können gegen die Verbreitung der Ergebnisse Einwände geltend machen, sofern sie nachweisen können, dass hierdurch ihre legitimen Interessen, gemessen an ihren Ergebnissen oder Grundlagen, erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen werden die Ergebnisse nicht verbreitet, außer es werden geeignete Maßnahmen zur Wahrung dieser legitimen Interessen ergriffen.

(6) Sofern im Arbeitsprogramm nicht anderweitig angegeben, müssen die Vorschläge einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse enthalten. Zieht die erwartete Nutzung der Ergebnisse die Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung nach sich, muss der Plan auch eine Strategie für diese Nutzung enthalten. Sieht der Plan eine Nutzung der Ergebnisse vor allem in nicht assoziierten Drittländern vor, so müssen die Rechtsträger erläutern, warum diese Nutzung dennoch als im Interesse der Union einzustufen ist.

Die Begünstigten aktualisieren den Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse gemäß der Finanzhilfevereinbarung während der Maßnahme und nach ihrem Abschluss.

(7) Für die Zwecke des Monitorings und der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung legen die Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung alle zur Nutzung und Verbreitung ihrer Ergebnisse geforderten Informationen vor. Vorbehaltlich der legitimen Interessen der Begünstigten werden diese Informationen veröffentlicht.

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