Artikel 28 VO (EU) 2021/695
Zuschlagskriterien und Auswahl
(1) Die Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien bewertet:
- a)
- Exzellenz;
- b)
- Wirkung;
- c)
- Qualität und Effizienz der Durchführung.
(2) Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums nach Absatz 1 Buchstabe a bewertet.
(3) Weitere Einzelheiten zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien, einschließlich Gewichtungen, Schwellenwerten und gegebenenfalls Vorschriften für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen, werden im Arbeitsprogramm festgelegt, wobei die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen berücksichtigt werden. Die Vorgaben für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen können sich unter anderem auf folgende Kriterien stützen, sind jedoch nicht auf diese beschränkt: KMU, Geschlecht und geografische Vielfalt.
(4) Die Kommission und andere Fördereinrichtungen berücksichtigen die Möglichkeit eines zweistufigen Einreichungs- und Bewertungsverfahrens, und gegebenenfalls können in der ersten Stufe der Bewertung anonymisierte Vorschläge auf der Grundlage eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien bewertet werden.
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