Artikel 4 VO (EU) 2021/695

Programmstruktur

(1) Für das spezifische Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und das EIT, ist das Programm in die folgenden Teile gegliedert, die den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen gewidmet sind:

a)
Säule I „Wissenschaftsexzellenz” mit folgenden Programmbereichen:

i)
ERC;
ii)
Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;
iii)
Forschungsinfrastrukturen;

b)
Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas” mit den folgenden Programmbereichen, unter Berücksichtigung der wichtigen Rolle der Sozial- und Geisteswissenschaften für alle Cluster:

i)
Cluster „Gesundheit” ;
ii)
Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft” ;
iii)
Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft” ;
iv)
Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum” ;
v)
Cluster „Klima, Energie und Mobilität” ;
vi)
Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt” ;
vii)
direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs;

c)
Säule III „Innovatives Europa” mit den folgenden Programmbereichen:

i)
EIC;
ii)
europäische Innovationssysteme;
iii)
EIT.

d)
Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR” mit den folgenden Programmbereichen:

i)
Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz;
ii)
Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems.

(2) Die Grundzüge der Tätigkeiten des Programms sind in Anhang I dieser Verordnung dargelegt.

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