Artikel 4 VO (EU) 2021/695
Programmstruktur
(1) Für das spezifische Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und das EIT, ist das Programm in die folgenden Teile gegliedert, die den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen gewidmet sind:
- a)
-
Säule I „Wissenschaftsexzellenz” mit folgenden Programmbereichen:
- i)
- ERC;
- ii)
- Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen;
- iii)
- Forschungsinfrastrukturen;
- b)
-
Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas” mit den folgenden Programmbereichen, unter Berücksichtigung der wichtigen Rolle der Sozial- und Geisteswissenschaften für alle Cluster:
- i)
- Cluster „Gesundheit” ;
- ii)
- Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft” ;
- iii)
- Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft” ;
- iv)
- Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum” ;
- v)
- Cluster „Klima, Energie und Mobilität” ;
- vi)
- Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt” ;
- vii)
- direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs;
- c)
-
Säule III „Innovatives Europa” mit den folgenden Programmbereichen:
- i)
- EIC;
- ii)
- europäische Innovationssysteme;
- iii)
- EIT.
- d)
-
Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR” mit den folgenden Programmbereichen:
- i)
- Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz;
- ii)
- Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems.
(2) Die Grundzüge der Tätigkeiten des Programms sind in Anhang I dieser Verordnung dargelegt.
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