Artikel 5 VO (EU) 2021/695

Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich

Bei Tätigkeiten, die auf der Grundlage des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Programms durchzuführen und in der Verordnung (EU) 2021/697 festgelegt sind, liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich mit Zielen und Grundzügen der Tätigkeiten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationskapazität der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung.

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