Artikel 2 VO (EU) 2021/695

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Forschungsinfrastrukturen” Einrichtungen, die Ressourcen und Dienstleistungen für Forschungsgemeinschaften zur Verfügung stellen, damit diese in ihren jeweiligen Bereichen Forschungsarbeiten durchführen und Innovationen fördern können; einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Humanressourcen, größere Ausrüstungen oder Instrumentarien, wissensbezogene Einrichtungen wie Sammlungen, Archive oder Infrastrukturen mit wissenschaftlichen Daten, Rechensysteme, Kommunikationsnetze und jede andere einzigartige und externen Nutzern zur Verfügung stehende Infrastruktur, die zur Erzielung von Exzellenz im Bereich FuI unerlässlich ist; Sie können gegebenenfalls über Forschungszwecke hinaus, etwa für Bildungszwecke oder öffentliche Dienste, genutzt werden und „an einem einzigen Standort angesiedelt” , „virtuell” oder „verteilt” sein;
2.
„Strategie für intelligente Spezialisierung” die nationalen oder regionalen Innovationsstrategien, die Prioritäten setzen, um einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen, indem die eigenen Stärken in den Bereichen FuI entwickelt und auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmt werden, um auf sich ergebende Gelegenheiten und Marktentwicklungen in kohärenter Weise reagieren zu können und dabei die Doppelarbeit und Fragmentierung der Bemühungen zu vermeiden einschließlich jener, die die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für FuI annehmen oder darin enthalten sind und die die in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegte grundlegende Voraussetzung erfüllen;
3.
„europäische Partnerschaft” eine unter frühzeitiger Einbindung von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern erarbeitete Initiative, bei der sich die Union sowie private und/oder öffentliche Partner (wie Industrie, Hochschulen, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende lokale, regionale, nationale oder internationale Stellen oder Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Durchführung eines Programms von FuI-Tätigkeiten zu unterstützen, auch solche, die im Zusammenhang mit einer Markteinführung oder der Berücksichtigung in Regulierung oder Politik stehen;
4.
„offener Zugang” ein dem Endnutzer kostenfrei gewährter Online-Zugang zu Forschungsergebnissen, die aus Maßnahmen im Rahmen des Programms hervorgegangen sind, gemäß Artikel 14 und Artikel 39 Absatz 3;
5.
„offene Wissenschaft” ein Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren, der auf offener kooperativer Arbeit, Instrumenten und der Verbreitung von Wissen beruht und die in Artikel 14 aufgeführten Elemente umfasst;
6.
„Mission” ein Portfolio exzellenzbasierter und wirkungsorientierter FuI-Tätigkeiten über Fachbereiche und Sektoren hinweg, mit dem Ziel: i) innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein messbares Ziel zu erreichen, das durch einzelne Maßnahmen nicht erreicht werden könnte, ii) gestützt auf Wissenschaft und Technologie Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Politikgestaltung zu entfalten und iii) für einen maßgeblichen Teil der Bevölkerung in Europa und ein breites Spektrum von Unionsbürgern von Relevanz zu sein;
7.
„vorkommerzielle Auftragsvergabe” die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, und die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen, bei denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind;
8.
„Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen” eine Beschaffung, bei der ein öffentlicher Auftraggeber als Pilotkunde innovative Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die noch nicht in großem Maßstab auf dem Markt erhältlich sind, und die eine Konformitätsprüfung umfassen kann;
9.
„Zugangsrecht” das Recht, Ergebnisse oder Grundlagen gemäß den gemäß dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen zu nutzen;
10.
„Grundlagen” Daten, Know-how oder Informationen jeder Art und in jeder Form (materiell oder immateriell), einschließlich sämtlicher Rechte, wie beispielsweise Rechte des geistigen Eigentums, die i) vor dem Beitritt eines Begünstigten zu einer bestimmten Maßnahme bereits dessen Eigentum sind und ii) von dem Begünstigten in einer schriftlichen Vereinbarung als zur Durchführung der Maßnahme oder zur Nutzung von deren Ergebnissen notwendig angegeben wurden;
11.
„Verbreitung der Ergebnisse” die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel, abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse, einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen unabhängig vom gewählten Medium;
12.
„Nutzung” die Verwendung von Ergebnissen bei weiteren, nicht unter die betreffende Maßnahme fallenden FuI-Tätigkeiten, unter anderem auch im Rahmen der gewerblichen Nutzung wie etwa Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder eines Verfahrens, Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung, oder bei Normungstätigkeiten;
13.
„faire und angemessene Bedingungen” geeignete Bedingungen, einschließlich eventueller finanzieller oder unentgeltlich eingeräumter Bedingungen, die den Besonderheiten des Antrags auf Zugang gerecht werden, z. B. dem tatsächlichen oder potenziellen Wert der Ergebnisse oder Grundlagen, für die die Zugangsrechte beantragt werden, und/oder dem Umfang, der Dauer oder den sonstigen Merkmalen der vorgesehenen Nutzung;
14.
„Fördereinrichtung” eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte andere Einrichtung oder Organisation, der die Kommission mit dem Programm verbundene Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat;
15.
„internationale europäische Forschungsorganisation” eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, deren Hauptzweck die Förderung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in Europa ist;
16.
„Rechtsträger” eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt, die fähig ist, in eigenem Namen zu handeln, die Rechte ausüben und Pflichten unterworfen sein kann, oder eine Stelle ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
17.
„Ausweitungsländer” oder „Länder mit geringer FuI-Leistung” Länder, in denen Rechtsträger ihren Sitz haben müssen, damit sie als Koordinatoren im Rahmen des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz” des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR” des Programms in Frage kommen; unter den Mitgliedstaaten zählen dazu Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern, und zwar für die gesamte Dauer des Programms; was die assoziierten Länder betrifft, so wird die Liste der förderfähigen Länder auf der Grundlage eines Indikators erstellt und im Arbeitsprogramm veröffentlicht. Rechtsträger aus Regionen in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV kommen ebenfalls als Koordinatoren im Rahmen dieses Programmbereichs in Frage;
18.
„gemeinnütziger Rechtsträger” ein Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt oder der gesetzlich oder anderweitig rechtlich verpflichtet ist, keine Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten;
19.
„Kleine oder mittlere Unternehmen” oder „KMU” ein Kleinstunternehme, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG(1);
20.
„kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung” ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das bis zu 499 Beschäftigte hat, wobei sich die Mitarbeiterzahl nach Artikel 3 bis 6 des Anhangs an die Empfehlung 2003/361/EG berechnet;
21.
„Ergebnisse” jede materielle oder immaterielle Wirkung einer bestimmten Maßnahme wie Daten, Kenntnisse oder Informationen, unabhängig von ihrer Art und ihrer Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie jede damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;
22.
„Forschungsergebnisse” durch eine bestimmte Maßnahme erzielte Ergebnisse, die in Form wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Daten oder anderer technisch erstellter Ergebnisse und Verfahren wie Software, Algorithmen, Protokolle und elektronische Notizbücher zugänglich gemacht werden können;
23.
„Exzellenzsiegel” ein Gütesiegel zur Kennzeichnung der auf eine Aufforderung hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Bewertungsschwellenwerte übertroffen haben, jedoch nicht gefördert werden konnten, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, und die über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten;
24.
„strategischer FuI-Plan” ein Durchführungsrechtsakt, mit dem eine Strategie für die Umsetzung von Inhalt aus dem Arbeitsprogramm für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren festgelegt wird, die im Anschluss an einen umfassenden obligatorischen Konsultationsprozess unter Beteiligung verschiedener Interessenträger erfolgt und mit der die Prioritäten und die geeigneten Arten von Maßnahmen und Formen der Durchführung festgelegt werden;
25.
„Arbeitsprogramm” das von der Kommission für die Durchführung des spezifischen Programms nach Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 verabschiedete Dokument bzw. das von einer Fördereinrichtung verabschiedete Dokument, das diesem inhaltlich und strukturell gleichwertig ist;
26.
„Vertrag” eine Vereinbarung, die zwischen der Kommission oder einer einschlägigen Fördereinrichtung mit einem Rechtsträger getroffen wurde, der eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme durchführt, und die mit einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC unterstützt wird;
27.
„rückzahlbarer Vorschuss” der einem Darlehen nach Titel X der Haushaltsordnung entsprechende Teil der Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC, der jedoch von der Union direkt zur Deckung der Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Innovationsmaßnahme gewährt wird, keinem Erwerbszweck dienen darf und der Union vom Begünstigten zu den vertraglich festgelegten Bedingungen zurückerstattet werden muss;
28.
„Verschlusssachen” Verschlusssachen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 und Verschlusssachen von Mitgliedstaaten sowie Verschlusssachen von Drittländern und von internationalen Organisationen, mit denen die Union ein Sicherheitsabkommen geschlossen hat;
29.
„Mischfinanzierungsmaßnahme” eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
30.
„Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa” eine finanzielle Unterstützung für ein Programm zur Durchführung von Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, die in einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht;
31.
„Mischfinanzierung im Rahmen des EIC” eine unmittelbare finanzielle Unterstützung einer Innovations- und Markteinführungsmaßnahme im Rahmen des EIC, die aus einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht;
32.
„Forschungs- und Innovationsmaßnahme” eine Maßnahme, die vor allem Tätigkeiten zum Erwerb neuer Kenntnisse oder zur Prüfung der Realisierbarkeit neuer oder verbesserter Technologien, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Lösungen umfasst. Das kann auch Grundlagenforschung und angewandte Forschung, Technologieentwicklung und -integration sowie Erprobung, Demonstration und Bewertung mit kleineren Prototypen im Labor oder unter Simulationsbedingungen umfassen;
33.
„Innovationsmaßnahme” eine Maßnahme, die hauptsächlich Tätigkeiten umfasst, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ist, wozu nach Möglichkeit die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktbewertung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit zählen;
34.
„ERC-Pionierforschung ” eine Forschungsmaßnahme, einschließlich Konzeptnachweis des ERC die vom Hauptforscher geleitet und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, der eine Förderung vom Europäischen Forschungsrat (European Research Council, ERC) erhält;
35.
„Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahme” eine Maßnahme zur Verbesserung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Berufsaussichten von Forschern, die sich auf die Mobilität zwischen Ländern und gegebenenfalls zwischen Sektoren oder Fachbereichen stützt;
36.
„Kofinanzierungsmaßnahme des Programms” eine Maßnahme zur mehrjährigen Kofinanzierung eines Programms von Tätigkeiten, das von Rechtsträgern aufgelegt oder durchgeführt wird, FuI-Programme verwalten oder finanzieren, mit Ausnahme von Fördereinrichtungen der Union: ein solches Tätigkeitsprogramm kann Vernetzung und Koordinierung, Forschung, Innovation, Pilotprojekte, Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Sensibilisierung und Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse unterstützen und jegliche geeignete finanzielle Unterstützung bereitstellen, so auch in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern und öffentlichen Aufträgen sowie eine Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder eine Kombination dieser Elemente. Die Kofinanzierungsmaßnahme des Programms kann von diesen Rechtsträgern unmittelbar oder von Dritten in ihrem Namen umgesetzt werden;
37.
„Maßnahme zur vorkommerziellen Auftragsvergabe” eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe vorkommerzieller Aufträge durch Begünstigte besteht, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt;
38.
„Maßnahme zur Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen” eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe gemeinsamer oder koordinierter öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen besteht, die durch Begünstigte erarbeitet werden, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt;
39.
„Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme” eine Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele des Programms, ausgenommen FuI-Tätigkeiten, es sei denn, sie werden im Rahmen des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz” des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR” durchgeführt; und Koordinierung „von unten nach oben” (Bottom-up) ohne Kofinanzierung von Forschungstätigkeiten durch die Union, die eine Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zur Stärkung des EFR ermöglicht;
40.
„Anreizprämie” eine Prämie, um Anreize für Investitionen in eine bestimmte Richtung zu geben, indem vor der Ausführung der Arbeiten ein Zielwert vorgegeben wird;
41.
„Anerkennungspreis” ein Preisgeld, mit dem Leistungen und herausragende Arbeiten nach ihrem Abschluss belohnt werden;
42.
„Innovations- und Markteinführungsmaßnahme” die Kombination einer Innovationsmaßnahme mit anderen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um eine Innovation auf dem Markt einzuführen, einschließlich der Expansion von Unternehmen und der Bereitstellung einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC;
43.
„Indirekte Maßnahmen” FuI-Tätigkeiten, die von der Union finanziell unterstützt und von den Teilnehmern durchgeführt werden;
44.
„direkte Maßnahmen” FuI-Tätigkeiten, die die Kommission über ihr JRC durchführt;
45.
„Auftragsvergabe” Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 der Haushaltsordnung;
46.
„verbundene Stelle” eine Stelle im Sinne von Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung;
47.
„Innovationssystem” ein System, das auf Unionsebene Akteure oder Stellen zusammenbringt, deren funktionelles Ziel darin besteht, technologische Entwicklung und Innovation zu fördern; das umfasst Verbindungen zwischen materiellen Ressourcen (wie Geldmittel, Ausrüstung und Anlagen), institutionellen Einrichtungen (beispielsweise Hochschuleinrichtungen und Unterstützungsdienste, Forschungs- und Technologieorganisationen, Unternehmen, Risikokapitalgeber und Finanzintermediäre) sowie nationale, regionale und lokale politikgestaltende Stellen und Fördereinrichtungen.
48.
„projektabhängige Vergütung” eine mit der Teilnahme einer Person an Projekten verbundene Vergütung, die der üblichen Vergütungspraxis des Begünstigten entspricht und in konsequenter Weise gezahlt wird.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.