Artikel 9 VO (EU) 2021/695

Europäischer Innovationsrat

(1) Die Kommission richtet den EIC als zentral verwaltete, einzige Anlaufstelle ein für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa” , die im Zusammenhang mit dem EIC stehen. Der Schwerpunkt des EIC liegt hauptsächlich auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, wobei insbesondere auf marktschaffende Innovationen abgezielt wird, zugleich aber auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden.

Die Tätigkeit des EIC beruht auf den folgenden Grundsätzen:

a)
ein klarer Mehrwert für die Union;
b)
Autonomie;
c)
Risikobereitschaft;
d)
Effizienz;
e)
Wirksamkeit;
f)
Transparenz;
g)
Rechenschaftspflicht.

(2) Der EIC steht allen Arten von Innovatoren offen, Einzelpersonen, Hochschulen, Forschungsorganisationen und Unternehmen (KMU, einschließlich neugegründeter Unternehmen, und in Ausnahmefällen kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung) sowie einzelnen Begünstigten und multidisziplinären Konsortien. Mindestens 70 % der Haushaltsmittel des EIC sind für KMU einschließlich neugegründeter Unternehmen vorgesehen.

(3) Die Aufgaben des EIC-Beirats und die Managementmerkmale des EIC sind im Beschluss (EU) 2021/764 beschrieben.

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