Artikel 8 VO (EU) 2021/695
Missionen
(1) Missionen fallen unter die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas” , doch können sie auch von Maßnahmen, die im Rahmen anderer Teile des Programms durchgeführt werden, sowie von im Rahmen anderer Programme der Union durchgeführten ergänzenden Maßnahmen profitieren. Missionen lassen konkurrierende Lösungen zu, was zu einem europaweiten Mehrwert und europaweiter Wirkung führt.
(2) Missionen werden gemäß dieser Verordnung und dem spezifischen Programm definiert und durchgeführt, wobei für eine aktive und frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit dem Europäischen Parlament gesorgt wird. Die Missionen, ihre Ziele, Haushaltsmittel, Zielwerte, Anwendungsbereiche, Indikatoren und Etappenziele werden gegebenenfalls in den strategischen FuI-Plänen oder den Arbeitsprogrammen genauer ausgeführt. Die Vorschläge werden im Rahmen der Missionen nach Artikel 29 bewertet.
(3) Während der ersten drei Jahre der Laufzeit des Programms werden höchstens 10 % der jährlichen Haushaltsmittel für die Säule II im Rahmen spezieller Aufforderungen zur Durchführung der Missionen vorgesehen. Für die verbleibenden Jahre des Programms kann dieser Prozentsatz angehoben werden, sofern das Verfahren zur Auswahl und Verwaltung der Missionen positiv bewertet wurde. Die Kommission gibt den Gesamtanteil der für Missionen veranschlagten Haushaltsmittel jedes einzelnen Arbeitsprogramms bekannt.
(4) Missionen
- a)
- verwenden die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen als Grundlage für ihre Gestaltung und Durchführung und haben einen eindeutigen FuI- Inhalt und einen eindeutigen Unions-Mehrwert und sie leisten einen Beitrag zu den Prioritäten und Verpflichtungen der Union und zu den in Artikel 3 genannten Zielen des Programms;
- b)
- erstrecken sich auf Bereiche von gemeinsamem europäischem Interesse, sind inklusiv, fördern ein breites Engagement und eine aktive Beteiligung verschiedener Arten von Interessenträgern aus dem öffentlichen und dem Privatsektor, auch von Bürgern und Endnutzern, und liefern FuI-Ergebnisse, aus denen alle Mitgliedstaaten Nutzen ziehen könnten;
- c)
- zeichnen sich durch ihre Kühnheit und ihren inspirierenden Charakter aus und sind daher von weitreichender wissenschaftlicher, technologischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, ökologischer oder politischer Relevanz und Wirkung;
- d)
- haben eine klare Ausrichtung und klare Ziele, sind zielgerichtet, messbar und zeitgebunden und haben einen klaren Haushaltsrahmen;
- e)
- werden auf transparente Weise ausgewählt und sind insbesondere auf ehrgeizige, exzellenzbasierte und wirkungsorientierte, aber auch realistische, Ziele und auf Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten ausgerichtet;
- f)
- verfügen über die notwendige Größe, Reichweite und Ressourcenmobilisierung sowie Hebelwirkung für zusätzliche öffentliche und private Mittel, die zur Erreichung ihres Resultats erforderlich sind;
- g)
- regen disziplinenübergreifend Tätigkeiten an (auch in den Sozial- und Geisteswissenschaften) und beziehen Tätigkeiten unterschiedlichster Technologie-Reifegrade (TRL) ein, auch mit niedrigerem TRL;
- h)
- sind offen für vielfältige Bottom-up-Ansätze und -Lösungen, die den Erfordernissen von und dem Nutzen für Mensch und Gesellschaft ebenso wie dem Umstand Rechnung tragen, dass möglichst vielfältige Beiträge wichtig für ihre Verwirklichung sind;
- i)
- ziehen auf transparente Weise Nutzen aus Synergien mit anderen Programmen der Union sowie mit nationalen und gegebenenfalls regionalen Innovationssystemen.
(5) Die Kommission überwacht und bewertet jede Mission gemäß den Artikeln 50 und 52 und Anhang V, einschließlich der Fortschritte bei kurz-, mittel- und langfristigen Zielen; das erstreckt sich auf Durchführung, Monitoring und stufenweise Beendigung der Missionen. Eine Bewertung der ersten im Rahmen des Programms eingerichteten Missionen erfolgt spätestens 2023 und bevor ein Beschluss über neue Missionen oder die Fortführung, Beendigung oder Neuausrichtung laufender Missionen gefasst wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden veröffentlicht und umfassen zumindest eine Analyse der Auswahlverfahren für Missionen sowie ihrer Governance, ihrer Haushaltsmittel, ihres Schwerpunkts und ihrer bisherigen Leistung.
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