Artikel 7 VO (EU) 2021/695

Grundsätze des Programms

(1) Bei den Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Programms und im Rahmen des EIT durchgeführt werden, liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf zivilen Anwendungen. Mittelübertragungen zwischen dem Betrag, der dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Programm und dem EIT zugewiesen wurde, und dem Betrag, der dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Programm zugewiesen wurde, sind nicht zulässig, und unnötige Doppelarbeit zwischen den beiden Programmen sind zu vermeiden.

(2) Mit dem Programm wird ein multidisziplinärer Ansatz sichergestellt und gegebenenfalls für die Einbeziehung der Sozial- und Geisteswissenschaften in alle Cluster und Tätigkeiten, die im Zuge des Programms entwickelt werden, gesorgt, einschließlich spezieller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu sozial-und geisteswissenschaftlichen Themen.

(3) Die kooperativen Teile des Programms sorgen für Ausgewogenheit zwischen Tätigkeiten mit niedrigerem und höherem Technologie-Reifegrad; das erstreckt sich auf die gesamte Wertschöpfungskette.

(4) Das Programm gewährleistet die wirksame Förderung und Integration der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und Initiativen auf der Grundlage gegenseitigen Nutzens, der Interessen der Union, internationaler Verpflichtungen und gegebenenfalls der Gegenseitigkeit.

(5) Mit dem Programm werden Ausweitungsländer dabei unterstützt, ihre Beteiligung daran zu verstärken und eine breite geografische Abdeckung der Verbundprojekte zu fördern, unter anderem durch die Verbreitung wissenschaftlicher Exzellenz, die Förderung neuer kooperativer Verbindungen und der Mobilität von Intelligenz sowie durch die Umsetzung des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikel 50 Absatz 5. Diese Anstrengungen spiegeln sich in verhältnismäßigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten — unter anderem durch die Festlegung attraktiver Gehälter für Forscher —, die mithilfe von Unionsmitteln sowie nationalen und regionalen Mitteln umgesetzt werden. Ohne die Exzellenzkriterien zu untergraben, wird besonderes Augenmerk — abhängig von der Situation im jeweiligen Forschungs- und Innovationsfeld — darauf gelegt, in Bewertungsgremien und in Einrichtungen wie Beiräten und Sachverständigengruppen eine ausgewogene geografische Verteilung sicherzustellen.

(6) Das Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von FuI. Es zielt darauf ab, die Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses zu beseitigen. Insbesondere wird auf ein größtmögliches Geschlechtergleichgewicht in Bewertungs- und anderen einschlägigen Beratungsgremien wie Beiräten und Sachverständigengruppen geachtet.

(7) Bei der Durchführung des Programms werden Synergien mit anderen Programmen der Union genutzt; gleichzeitig wird eine größtmögliche Vereinfachung der Verwaltung angestrebt. Eine nicht erschöpfende Aufstellung solcher Synergien mit anderen Programmen der Union ist in Anhang IV enthalten.

(8) Mit dem Programm wird ein Beitrag zur Erhöhung der öffentlichen und privaten Investitionen in FuI in den Mitgliedstaaten geleistet und somit dazu beigetragen, dass insgesamt mindestens 3 % des BIP der Union in Forschung und Entwicklung investiert werden.

(9) Bei der Durchführung des Programms ist die Kommission weiterhin bestrebt, die Verwaltung zu vereinfachen und den Aufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern.

(10) Im Rahmen des allgemeinen Ziels der Union, Klimaschutzmaßnahmen in den sektorspezifischen Politiken und Fonds der Union durchgängig zu berücksichtigen, werden, soweit angezeigt, mindestens 35 % der Ausgaben der im Zuge dieses Programms durchgeführten Maßnahmen für Klimaschutzziele vorgesehen. Es ist für eine angemessene durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes in FuI-Inhalten zu sorgen.

(11) Das Programm fördert durch die Einbeziehung der Bürger und der Zivilgesellschaft gemeinsame Konzipierungs- und Gestaltungsaktivitäten.

(12) Durch das Programm werden Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der öffentlichen Förderung von FuI-Projekten sichergestellt, wodurch das öffentliche Interesse gewahrt wird.

(13) Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information, insbesondere die geltende Musterfinanzhilfevereinbarung, zur Verfügung stehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.