Artikel 1 VO (EU) 2021/695

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung werden das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa” (im Folgenden „Programm” ) für die Dauer des MFR 2021-2027, die Regeln für die Beteiligung an den indirekten Maßnahmen im Zuge des Programms und für die Verbreitung der Ergebnisse aus diesem Programm, sowie der Rahmen der Union für die Förderung von FuI-Tätigkeiten für den gleichen Zeitraum festgelegt.

Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsmittel und die Bestimmungen für die Bereitstellung dieser Mittelfestgelegt.

(2) Die Durchführung des Programms erfolgt durch

a)
das spezifische Programm, das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 eingerichtet wurde;
b)
einen Finanzbeitrag für das durch die EIT-Verordnung errichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT);
c)
das spezifische Programm im Bereich der Verteidigungsforschung, das mit der Verordnung (EU) 2021/697 eingerichtet wurde.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für das in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte spezifische Programm im Bereich der Verteidigungsforschung mit Ausnahme der Artikel 1 und 5, des Artikels 7 Absatz 1, sowie des Artikels 12 Absatz 1.

(4) Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „Horizont Europa” , das „Programm” und das „spezifische Programm” auf Sachverhalte, die nur für das in Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm relevant sind.

(5) Das EIT führt das Programm im Einklang mit seinen strategischen Zielen für den Zeitraum 2021 bis 2027, die in der Strategischen Innovationsagenda des EIT festgelegt sind, und unter Berücksichtigung der strategischen Planung gemäß Artikel 6 und des in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte spezifischen Programms durch.

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