Artikel 1 VO (EU) 2021/696

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung wird das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm” ) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms.

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur” ) eingerichtet und die Geschäftsordnung dieser Agentur geregelt; die Agentur tritt an die Stelle der durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 errichteten Agentur für das Europäische GNSS und wird deren Nachfolgerin.

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