Artikel 2 VO (EU) 2021/696

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Raumfahrzeug” ein die Erde umkreisendes Objekt, das der Erfüllung einer bestimmten Funktion oder Mission dient, beispielswiese Kommunikation, Navigation oder Erdbeobachtung, einschließlich Satelliten, Trägerraketen-Oberstufen und eines Wiedereintrittskörpers; ein Raumfahrzeug, das seine vorgesehene Mission nicht mehr erfüllen kann, gilt als funktionsuntüchtig; Raumfahrzeuge im Reserve- oder Standby-Modus, die unter Umständen reaktiviert werden, gelten als funktionstüchtig;
2.
„Objekt im Weltraum” jedes künstliche Objekt im Weltraum;
3.
„erdnahe Objekte” oder „NEO” (Near Earth Objects) natürliche, im Sonnensystem befindliche Objekte, die sich der Erde nähern;
4.
„Weltraummüll” jedes in einer Erdumlaufbahn befindliche oder wieder in die Erdatmosphäre eintretende Objekt im Weltraum, einschließlich Raumfahrzeuge sowie Bruchstücke oder Teile davon, das funktionsuntüchtig ist oder keinem bestimmten Zweck mehr dient, einschließlich Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten sowie nicht mehr in Betrieb befindlicher künstlicher Satelliten;
5.
„Weltraumwetterereignisse” oder „SWE” (Space Weather Events) natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums im Bereich der Sonne oder der Erde, einschließlich Sonneneruptionen, energiereicher Sonnenteilchen, Schwankungen des Sonnenwinds, koronaler Massenauswürfe, geomagnetischer Stürme und Dynamiken, Strahlungsstürme und ionosphärischer Störungen, die sich möglicherweise auf die Erde und auf weltraumgestützte Infrastrukturen auswirken;
6.
„Weltraumlageerfassung” oder „SSA” (Space Situational Awareness) einen ganzheitlichen Ansatz – der auch umfassende Kenntnisse und ein umfassendes Verständnis einschließt – für den Umgang mit den wichtigsten weltraumbezogenen Gefahrenquellen, was Kollisionen zwischen Objekten im Weltraum, die Fragmentierung und den Wiedereintritt von Objekten im Weltraum in die Atmosphäre, Weltraumwetterereignisse und erdnahe Objekte umfasst;
7.
„System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum” oder „SST-System” (Space Surveillance and Tracking) ein Netz aus boden- und weltraumgestützten Sensoren, mit dem Objekte im Weltraum überwacht und verfolgt werden können, sowie die dazugehörigen Datenverarbeitungsfähigkeiten zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Objekten im Weltraum, die die Erde umkreisen;
8.
„SST-Sensor” ein Gerät oder eine Kombination von Geräten, beispielsweise boden- oder weltraumgestützte Radare, Laser und Teleskope, mit denen Objekte im Weltraum beobachtet und verfolgt und physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, z. B. deren Größe, Position oder Umlaufgeschwindigkeit, gemessen werden können;
9.
„SST-Daten” physikalische Parameter von Objekten im Weltraum sowie von Weltraummüll, die mithilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der SST-Unterkomponente aus den mit SST-Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;
10.
„SST-Informationen” verarbeitete SST-Daten, die für den Empfänger unmittelbar aussagekräftig sind;
11.
„Rückkanaldienst” eine Funktion des Such- und Rettungsdiensts (SAR) von Galileo; der SAR-Dienst von Galileo wird zum weltweiten Überwachungsdienst für Luftfahrzeuge gemäß der Definition der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beitragen;
12.
„Copernicus-Sentinels” die speziell Copernicus dienenden Satelliten, Raumfahrzeuge oder Nutzlasten von Raumfahrzeugen für die weltraumgestützte Erdbeobachtung;
13.
„Copernicus-Daten” Daten, einschließlich deren Metadaten, die von den Copernicus-Sentinels bereitgestellt werden;
14.
„Copernicus-Drittdaten und -informationen” räumliche Daten und Informationen aus anderen Quellen als den Copernicus-Sentinels, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder zur Verfügung gestellt werden;
15.
„Copernicus-In-situ-Daten” Beobachtungsdaten von boden-, see- und luftgestützten Sensoren sowie Referenz- und Zusatzdaten, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert sind oder bereitgestellt werden;
16.
„Copernicus-Informationen” von den Copernicus-Diensten generierte Informationen nach Verarbeitung oder Modellierung, einschließlich deren Metadaten;
17.
„Copernicus-Teilnehmerstaaten” Drittländer, die einen finanziellen Beitrag leisten und sich im Rahmen einer mit der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft an Copernicus beteiligen.
18.
„Copernicus-Hauptnutzer” die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische, nationale oder regionale öffentliche Stellen in der Union oder in Copernicus-Teilnehmerstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von zivilen öffentlichen Maßnahmen wie etwa Umweltschutz-, Katastrophenschutz-, Sicherheits- – darunter auch der Sicherheit der Infrastruktur dienenden – und Gefahrenabwehrmaßnahmen befasst sind, die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzen und zusätzlich die Aufgabe haben, die Weiterentwicklung von Copernicus voranzutreiben;
19.
„andere Copernicus-Nutzer” Forschungs- und Bildungseinrichtungen, gewerbliche und private Stellen, karitative Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen, die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzen;
20.
„Copernicus-Nutzer” Copernicus-Hauptnutzer und andere Copernicus-Nutzer;
21.
„Copernicus-Dienste” Mehrwertdienste von allgemeinem und öffentlichem Interesse für die Union und die Mitgliedstaaten, die über das Programm finanziert werden und Erdbeobachtungsdaten, Copernicus-In-situ-Daten und andere Zusatzdaten in verarbeitete, aggregierte und ausgewertete Informationen, die auf den Bedarf der Copernicus-Nutzer zugeschnitten sind, umwandeln;
22.
„GOVSATCOM-Nutzer” eine Behörde, eine Stelle, die mit der Ausübung einer behördlichen Befugnis betraut ist, eine internationale Organisation oder eine natürliche oder juristische Person, die ordnungsgemäß ermächtigt und mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und Verwaltung von sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut ist;
23.
„GOVSATCOM-Plattform” ein Betriebszentrum, das hauptsächlich dazu dient, die GOVSATCOM-Nutzer zuverlässig mit den Anbietern von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten zu vernetzen, und auf diese Weise Angebot und Nachfrage fortdauernd optimiert;
24.
„GOVSATCOM-Nutzungsfall” ein Betriebsszenario in einer bestimmten Umgebung, in dem GOVSATCOM-Dienste benötigt werden;
25.
„EU-Verschlusssachen” oder „EU-VS” alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte;
26.
„nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen” nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen im Sinne des Artikels 9 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission(1), wonach eine Verpflichtung zum Schutz nicht als Verschlusssache eingestufter vertraulicher Informationen besteht, die lediglich für die Kommission und für diejenigen Agenturen und Einrichtungen der Union gilt, die rechtlich zur Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Kommission verpflichtet sind;
27.
„Mischfinanzierungsmaßnahme” eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
28.
„Rechtsträger” eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die über Rechtspersönlichkeit verfügt und im eigenen Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
29.
„treuhänderische Stelle” einen Rechtsträger, der von der Kommission oder einem Dritten unabhängig ist und von der Kommission oder diesem Dritten Daten zur sicheren Speicherung und Verarbeitung erhält.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

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