Artikel 17 VO (EU) 2021/696
Vergabe von Unteraufträgen
(1) Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, KMU und Start-ups und deren grenzübergreifender Beteiligung und im Interesse eines möglichst großen geografischen Abdeckungsgebiets bei gleichzeitigem Schutz der Autonomie der Union verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem der Bieter selbst angehört.
(2) Der Bieter begründet jede Abweichung von der Aufforderung nach Absatz 1.
(3) Bei Aufträgen im Wert von mehr als 10 Mio. EUR strebt der öffentliche Auftraggeber an sicherzustellen, dass mindestens 30 % des Auftragswerts mittels Ausschreibungen auf verschiedenen Ebenen als Unteraufträge an Unternehmen vergeben werden, die nicht zum Konzern des Hauptbieters gehören, insbesondere um die grenzübergreifende Beteiligung von KMU zu ermöglichen. Bei Verträgen, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung unterzeichnet wurden, setzt die Kommission den Programmausschuss nach Artikel 107 Absatz 1 über die Verwirklichung dieses Ziels in Kenntnis.
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