Artikel 16 VO (EU) 2021/696

Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Absatzes 3 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.

(2) Der Preis eines Auftrags zu Selbstkostenerstattungspreisen besteht aus der Erstattung

a)
sämtlicher direkten Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz und Verbrauchsgüter sowie für den Einsatz der Ausrüstung und Infrastruktur, die für die Auftragsausführung erforderlich sind,
b)
der indirekten Kosten,
c)
eines festgelegten Gewinns und
d)
einer angemessenen Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten schwierig oder nicht sinnvoll ist, einen genauen Festpreis festzulegen, weil

a)
der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte oder Sachverhalte betrifft, die den Einsatz einer neuartigen Technologie erfordern, sodass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder
b)
die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl noch kein genauer Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.

(4) In Aufträgen zu Selbstkostenerstattungspreisen ist eine Preisobergrenze festzulegen. Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags ist der höchste zu zahlende Preis. Der Preis kann nach Artikel 172 der Haushaltsordnung geändert werden.

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