Artikel 15 VO (EU) 2021/696
Aufträge mit Bedarfspositionen
(1) Bei operativen und die Infrastruktur betreffenden Tätigkeiten kann sich der öffentliche Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen nach Maßgabe des vorliegenden Artikels entscheiden.
(2) In den Auftragsunterlagen für Aufträge mit Bedarfspositionen sind die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Gegenstand des Auftrags, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und die Modalitäten für die Erbringung der Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen jeder einzelnen Position festgelegt.
(3) Ein Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst
- a)
- eine Grundposition, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienste führt, und
- b)
- eine oder mehrere Positionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung.
(4) Die Leistungen der Grundposition und die Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition stellen eine schlüssige Einheit dar, wobei die Leistungen aller vorausgehenden oder darauffolgenden Positionen zu berücksichtigen sind.
(5) Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist.
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