Artikel 14 VO (EU) 2021/696

Grundsätze der Auftragsvergabe

(1) In Vergabeverfahren für die Zwecke dieses Programms handelt der öffentliche Auftraggeber im Einklang mit den folgenden Grundsätzen:

a)
Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren, insbesondere von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und KMU, in allen Mitgliedstaaten in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch im Falle von Vergabe von Unteraufträgen durch die Bieter;
b)
Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und nach Möglichkeit Vermeidung der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter, vor allem bei kritischer Ausrüstung und Diensten, unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität;
c)
abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über alle Programmkomponenten, deren Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;
d)
Einhaltung der Grundsätze des offenen Zugangs und des fairen Wettbewerbs über die gesamte industrielle Lieferkette durch Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und frühzeitiger Informationen, klare Kommunikation über die geltenden Regeln und Verfahren für die Auftragsvergabe, über die Auswahl- und Zuschlagskriterien und über alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter einschließlich KMU und Start-ups gleiche Bedingungen vorfinden;
e)
Stärkung der Autonomie der Union insbesondere in technologischer Hinsicht;
f)
Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Programmkomponenten und Leistung eines Beitrags zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;
g)
Förderung der Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste;
h)
Erfüllung geeigneter sozialer und ökologischer Kriterien.

(2) Der bei der Kommission angesiedelte Vergabebeirat überprüft die Vergabeverfahren für alle Programmkomponenten und überwacht den vertragsgemäßen Vollzug der den betrauten Stellen übertragenen Unionsmittel. Gegebenenfalls wird ein Vertreter jeder der betrauten Stellen hinzugebeten.

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