Artikel 13 VO (EU) 2021/696
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung, durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
(3) Wird der Haushalt von Copernicus im Wege der indirekten Mittelverwaltung vollzogen, so können die Beschaffungsvorschriften der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Stellen gelten, soweit dies nach den Artikeln 62 und 154 der Haushaltsordnung zulässig ist. Erforderliche konkrete Anpassungen dieser Beschaffungsvorschriften werden in den einschlägigen Beitragsvereinbarungen festgelegt.
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