Artikel 12 VO (EU) 2021/696

Zweckgebundene Einnahmen

(1) Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, werden dem Unionshaushalt zugeführt und für die Finanzierung der jeweiligen Komponente, von der die Einnahmen erzielt wurden, verwendet.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Programmkomponente mit einem zusätzlichen Finanzbeitrag zur Abdeckung weiterer Elemente ausstatten, sofern diese weiteren Elemente für die betreffende Komponente weder eine finanzielle oder technische Belastung noch irgendeinen Zeitverzug bewirken. Die Kommission entscheidet im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach dem vorliegenden Artikel werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

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