Artikel 11 VO (EU) 2021/696

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 14,880 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird auf die folgenden Ausgabenkategorien aufgeteilt:

a)
für Galileo und EGNOS: 9,017 Mrd. EUR;
b)
für Copernicus: 5,421 Mrd. EUR;
c)
für SSA und GOVSATCOM: 0,442 Mrd. EUR.

(2) Die Kommission kann zwischen den Ausgabenkategorien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Mittel bis zu einer Obergrenze von 7,5 % der Ausgabenkategorie, die die Mittel empfängt, oder der Ausgabenkategorie, die die Mittel bereitstellt, umschichten. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mittel zwischen den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ausgabenkategorien umschichten, wenn sich diese Umschichtung auf einen kumulierten Betrag von mehr als 7,5 % des Betrags beläuft, der der Ausgabenkategorie zugewiesen wurde, die die Mittel erhält, oder der Kategorie, die die Mittel bereitstellt. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2, d. h. die in den Artikeln 5 und 6 genannten Tätigkeiten, werden im Rahmen der Programmkomponenten finanziert.

(4) Die dem Programm zugewiesenen Haushaltsmittel der Union decken alle Tätigkeiten, die für die Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben können Folgendes betreffen:

a)
Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge;
b)
Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung stehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung von Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union;
c)
die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnahmen, auch im Sicherheitsbereich;
d)
technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(5) Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme kumulativ finanziert werden, werden nur einer Rechnungsprüfung unterzogen, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.

(6) Die Mittelbindungen für das Programm, die Tätigkeiten betreffen, welche sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(7) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in Artikel 26 der Dachverordnung festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

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