Artikel 10 VO (EU) 2021/696

Gewährleistung

(1) Unbeschadet der aus den rechtlich bindenden Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen wird für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen weder eine ausdrückliche noch eine implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen ordnungsgemäß über Absatz 1 unterrichtet werden.

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