Artikel 9 VO (EU) 2021/696
Eigentum an den Vermögenswerten und deren Verwendung
(1) Außer in den Fällen nach Absatz 2 ist die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden. Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung solcher Vermögenswerte führen können, Regelungen getroffen werden, die das Eigentum der Union an diesen Vermögenswerten gewährleisten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden, falls die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung dieser Vermögenswerte führen können:
- a)
- aufgrund von vollständig durch die Union finanzierten Finanzhilfen oder Preisgeldern durchgeführt werden,
- b)
- nicht vollständig durch die Union finanziert werden, oder
- c)
- die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von EU-VS enthaltenden PRS-Empfängern oder Komponenten dieser Empfänger betreffen.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass in den Verträgen, Übereinkünften und anderen Vereinbarungen über die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten geeignete Eigentumsregelungen für diese Vermögenswerte getroffen werden und dass diese Verträge, Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen betreffend Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels sicherstellen, dass die Union die PRS-Empfänger im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU verwenden kann.
(4) Die Kommission ist bestrebt, Verträge, Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen über:
- a)
- bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden;
- b)
- den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die für die Durchführung des Programms notwendig sind.
(5) Die Kommission sorgt mithilfe eines angemessenen Rahmens für die optimale Nutzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten im Eigentum der Union stehenden materiellen und immateriellen Vermögenswerte.
(6) Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1 und 2 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei
- a)
- die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten;
- b)
- die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger;
- c)
- die Notwendigkeit einer harmonischen Entwicklung der Märkte und der neuen Technologien; und
- d)
- die Notwendigkeit der Kontinuität der von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste.
Die Kommission sorgt insbesondere dafür, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Rechte des geistigen Eigentums Dritten zu übertragen oder Dritten – einschließlich des Inhabers des geistigen Eigentums – Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass die Agentur diese Rechte unbeschränkt wahrnehmen kann, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Artikel 28 Absatz 4 oder die Beitragsvereinbarungen nach Artikel 32 Absatz 1 umfassen einschlägige Bestimmungen, mit denen der ESA und den anderen betrauten Stellen die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlaubt wird, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, und enthalten die Bedingungen für diese Nutzung.
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