Artikel 8 VO (EU) 2021/696
Zugang zu SST-Diensten, GOVSATCOM-Diensten und zum öffentlichen regulierten Dienst von Galileo für Drittländer und internationale Organisationen
(1) Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu GOVSATCOM-Diensten gewährt, sofern sie
- a)
- gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu GOVSATCOM-Diensten festgelegt sind, und
- b)
- Artikel 43 der vorliegenden Verordnung befolgen.
(2) Drittländer und internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, können Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten SST-Diensten erhalten, sofern sie
- a)
- gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu diesen SST-Diensten festgelegt sind, und
- b)
- Artikel 43 der vorliegenden Verordnung befolgen.
(3) Für den Zugang zu SST-Diensten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die öffentlich zugänglich sind, bedarf es keiner Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV. Der Zugang zu diesen Diensten wird auf Anfrage der potenziellen Nutzer gemäß Artikel 56 gewährt.
(4) Für den Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zum öffentlichen regulierten Dienst ( „PRS” ) von Galileo ist Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) maßgeblich.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).
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