Artikel 19 VO (EU) 2021/696

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen

(1) Die Kommission oder eine im Rahmen des Programms betraute Stelle kann eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit den Stellen, Einrichtungen oder Personen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung veröffentlichen.

(2) Bei gemeinsamen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels

a)
gelten die Regeln nach Titel VIII der Haushaltsordnung,
b)
wird eine ausgewogene Gruppe aus von jeder Seite bestellten Sachverständigen an den Evaluierungsverfahren beteiligt, und
c)
befolgen die Evaluierungsausschüsse von Artikel 150 der Haushaltsordnung.

(3) In der Finanzhilfevereinbarung wird die für die Rechte des geistigen Eigentums geltende Regelung festgelegt.

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