Artikel 20 VO (EU) 2021/696

Vorkommerzielle Auftragsvergabe und Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen

(1) Maßnahmen können eine vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen beinhalten oder als Hauptziel haben, welche von Begünstigten durchzuführen sind, bei denen es sich um Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU(1), 2014/25/EU(2) und 2009/81/EG(3) des Europäischen Parlaments und des Rates handelt.

(2) Die Vergabeverfahren für innovative Lösungen

a)
wahren die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, wirtschaftlichen Haushaltsführung, Verhältnismäßigkeit und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften;
b)
können bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe besondere Bedingungen vorsehen, z. B. dass sich der Ausführungsort der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der am Programm teilnehmenden Drittländer befinden muss,
c)
können die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen ( „multiple sourcing” ) und
d)
sehen vor, dass die Bieter den Zuschlag erhalten, die das wirtschaftlich günstigste Angebot abgeben und Interessenkonflikte ausgeschlossen sind.

(3) Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die öffentlichen Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und das Recht zur Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse für den öffentlichen Auftraggeber an Dritte zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Unterbleibt die gewerbliche Nutzung durch den Auftragnehmer innerhalb einer bestimmten im Vertrag angegebenen Frist ab der vorkommerziellen Auftragsvergabe, so können die öffentlichen Auftraggeber verlangen, dass dieser den öffentlichen Auftraggebern alle Eigentumsrechte an den Ergebnissen überträgt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(2)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(3)

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

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