Artikel 26 VO (EU) 2021/696
Lenkungsgrundsätze
Die Lenkung des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:
- a)
- eindeutige Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den an der Durchführung jeder Programmkomponente und -maßnahme beteiligten Stellen, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur, der ESA und der EUMETSAT, wobei an deren jeweilige Kompetenzen angeknüpft wird und Überschneidungen bei Aufgaben und Zuständigkeiten vermieden werden;
- b)
- Bedeutung der Lenkungsstruktur für den jeweiligen konkreten Bedarf jeder Programmkomponente und -maßnahme;
- c)
- strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten-, Zeit- und Leistungsrahmens durch alle Stellen innerhalb ihrer jeweiligen Funktionen und Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung;
- d)
- transparentes und kosteneffizientes Management;
- e)
- Kontinuität der Dienste und der erforderlichen Infrastruktur einschließlich Schutz vor einschlägigen Bedrohungen;
- f)
- systematische und strukturierte Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowie damit zusammenhängender wissenschaftlicher und technologischer Weiterentwicklungen;
- g)
- ständige Bemühungen um Kontrolle und Verringerung der Risiken.
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