Artikel 27 VO (EU) 2021/696
Rolle der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können am Programm teilnehmen. Die Mitgliedstaaten, die am Programm teilnehmen, bringen insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung ein bzw. stellen der Union – falls angemessen und möglich – die in ihrem Besitz oder auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung, auch indem sie sicherstellen, dass Copernicus-In-situ-Daten effizient und ungehindert zugänglich sind und genutzt werden können, und indem sie in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verfügbarkeit der vom Programm benötigten Copernicus-In-situ-Daten verbessern, wobei sie den geltenden Lizenzen und Verpflichtungen Rechnung tragen.
(2) Die Kommission kann Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern solche Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden. Die Kommission erlässt die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3) In bestimmten hinreichend begründeten Fällen kann die Agentur bei den Aufgaben gemäß Artikel 29 Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern solche Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen, auch indem sie auf geeigneter Ebene zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.
(5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zusammenarbeiten, um auf eine breitere Akzeptanz der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste hinzuwirken.
(6) Der Beitrag der Mitgliedstaaten zu dem Nutzerforum gemäß Artikel 107 Absatz 6 beruht nach Möglichkeit, insbesondere bei Galileo, EGNOS und Copernicus, auf einer systematischen und koordinierten Konsultation von Endnutzergruppen auf nationaler Ebene.
(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten – anknüpfend an vorhandene Kapazitäten – bei der Entwicklung der für die Akzeptanz von Raumfahrtsystemen notwendigen In-situ-Komponenten für Copernicus und Boden-Kalibrierungsdienste und bei der Erleichterung der Nutzung von Copernicus-In-situ-Daten und Referenzdatensätzen zusammen, damit ihr volles Potenzial ausgeschöpft werden kann.
(8) Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 34 Absatz 6.
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