Artikel 28 VO (EU) 2021/696
Rolle der Kommission
(1) Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Die Kommission legt gemäß der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den Nutzeranforderungen die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht unbeschadet anderer Politikbereiche der Union seine Durchführung.
(2) Die Kommission verwaltet die Programmkomponenten oder -unterkomponenten, mit denen keine andere Stelle betraut wurde, insbesondere GOVSATCOM, die NEO-Unterkomponente, die SWE-Unterkomponente und die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten Tätigkeiten.
(3) Die Kommission sorgt für eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und koordiniert die Tätigkeiten dieser Stellen. Die Kommission trägt außerdem dafür Sorge, dass alle an der Durchführung des Programms beteiligten betrauten Stellen die Interessen der Union schützen, die wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel garantieren und die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung einhalten.
(4) Die Kommission schließt mit der Agentur und – in Anbetracht der Rahmenvereinbarung von 2004 – mit der ESA eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 130 der Haushaltsordnung.
(5) Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste erforderlich ist, bestimmt die Kommission nach Anhörung der Nutzer, einschließlich durch das Nutzerforum gemäß Artikel 107 Absatz 6, und anderer Interessenträger im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendigen technischen und operativen Anforderungen. Bei der Bestimmung dieser technischen und operativen Anforderungen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden, und erfüllt zwingend die Anforderungen an die Rückwärtskompatibilität.
Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Unbeschadet der Aufgaben der Agentur oder anderer betrauter Stellen trägt die Kommission dafür Sorge, dass die Akzeptanz und die Nutzung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten und Dienste in den öffentlichen und privaten Wirtschaftszweigen vorangetrieben und auf ein Höchstmaß gesteigert wird, auch indem sie geeignete Weiterentwicklungen der genannten Dienste, nutzerfreundliche Schnittstellen und ein stabiles langfristiges Umfeld fördert. Sie entwickelt geeignete Synergien zwischen den Anwendungen der verschiedenen Programmkomponenten. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.
(7) Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz der im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten mit Tätigkeiten im Bereich Weltraum, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert — falls für das Programm sachdienlich — die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Bereich Weltraum. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission – falls angezeigt – mit der Agentur und der ESA in deren Zuständigkeitsbereich zusammen.
(8) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 107 genannten Programmausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Evaluierung der Ausschreibungsverfahren sowie über die Verträge, einschließlich Unteraufträge, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen Stellen.
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