Artikel 29 VO (EU) 2021/696
Rolle der Agentur
(1) Die Agentur hat die folgenden Aufgaben:
- a)
- Sie gewährleistet über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung aller Programmkomponenten gemäß Titel V Kapitel II;
- b)
- sie nimmt Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 wahr;
- c)
- sie führt Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation, der Marktentwicklung und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den von Galileo und EGNOS bereitgestellten Diensten durch, insbesondere Tätigkeiten zur Förderung der Marktakzeptanz und zur Abstimmung des Bedarfs der Nutzer;
- d)
- sie führt – unbeschadet der Tätigkeiten anderer betrauter Stellen und der Kommission – Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation, der Marktentwicklung und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den von Copernicus bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten durch;
- e)
- sie stellt der Kommission Fachkompetenz zur Verfügung, die sich auch auf die Ausarbeitung der nachgelagerten Forschungsprioritäten im Bereich Weltraum erstreckt.
(2) Die Kommission betraut die Agentur mit den folgenden Aufgaben:
- a)
- Verwaltung des Betriebs von EGNOS und Galileo gemäß Artikel 44;
- b)
- übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte von GOVSATCOM in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen für die Zwecke von Missionen und Operationen im Bereich des Krisenmanagements;
- c)
- Durchführung von Tätigkeiten zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen auf der Grundlage der Programmkomponenten und grundlegender Elemente und integrierter Anwendungen, die auf den von Galileo, EGNOS und Copernicus bereitgestellten Daten und Diensten beruhen, und zwar auch dann, wenn die Finanzierung dieser Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa bereitgestellt wurde oder wenn dies für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich ist;
- d)
- Durchführung von Tätigkeiten – ohne Auswirkungen auf Tätigkeiten von Copernicus und Copernicus-Dienste, mit denen andere Stellen betraut wurden – im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz von Daten, Informationen und Diensten, die von anderen Programmkomponenten als Galileo und EGNOS bereitgestellt werden;
- e)
- bestimmte Maßnahmen gemäß Artikel 6.
(3) Die Kommission kann die Agentur auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 102 Absatz 5 mit sonstigen Aufgaben betrauen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von anderen betrauten Stellen im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sofern sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.
(4) Wird die Agentur mit Tätigkeiten betraut, so werden angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen für deren Durchführung zur Verfügung gestellt.
(5) Die Agentur kann abweichend von Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der Bewertung des Schutzes der Interessen der Union durch die Kommission im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Kompetenzbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.
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