Artikel 30 VO (EU) 2021/696
Rolle der ESA
(1) Sofern die Interessen der Union gewahrt sind, wird die ESA mit folgenden Aufgaben betraut:
- a)
-
in Bezug auf Copernicus:
- i)
- Koordinierung der Raumfahrtkomponente und der Umsetzung der Raumfahrtkomponente sowie deren Weiterentwicklung,
- ii)
- Entwurf, Entwicklung und Bau der Raumfahrtinfrastruktur für Copernicus, einschließlich des Betriebs dieser Infrastruktur und der diesbezüglichen Auftragsvergabe, soweit dieser Betrieb nicht von anderen Stellen übernommen wird, sowie
- iii)
- gegebenenfalls Bereitstellung des Zugangs zu den Daten Dritter;
- b)
- in Bezug auf Galileo und EGNOS: Weiterentwicklung von Systemen sowie Entwurf und Entwicklung von Teilen des Bodensegments und von Satelliten einschließlich Erprobung und Freigabe;
- c)
- in Bezug auf alle Programmkomponenten: vorgelagerte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in den Fachbereichen der ESA.
(2) Die ESA kann auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission mit sonstigen Aufgaben betraut werden, die auf dem Bedarf des Programms beruhen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von einer anderen betrauten Stelle im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.
(3) Unbeschadet der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Artikel 31 kann die Kommission oder die Agentur die ESA ersuchen, unter gemeinsam vereinbarten Bedingungen technisches Fachwissen und die Informationen bereitzustellen, die sie zur Wahrnehmung der ihnen durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.
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