Artikel 31 VO (EU) 2021/696

Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung

(1) Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 28 Absatz 4

a)
enthält eine klare Festlegung der Rolle, der Zuständigkeiten und der Verpflichtungen der Kommission, der Agentur und der ESA hinsichtlich der einzelnen Programmkomponenten sowie der notwendigen Koordinierungs- und Kontrollmechanismen;
b)
verpflichtet die ESA – insbesondere bei der Bearbeitung von Verschlusssachen – zur Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Union gemäß den Sicherheitsabkommen, die die Union und ihre Organe und Agenturen mit der ESA geschlossen haben;
c)
legt die Bedingungen für die Verwaltung der der ESA anvertrauten Mittel, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge – einschließlich der Anwendung der Unionsvorschriften für die Auftragsvergabe im Namen und im Auftrag der Union oder der Anwendung der Vorschriften der betrauten Stelle im Einklang mit Artikel 154 der Haushaltsordnung –, die Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögenswerte fest; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und mit der Haushaltsordnung stehen;
d)
verpflichtet Sachverständige der Kommission und, soweit erforderlich, der anderen betrauten Stelle, wenn die Agentur oder die ESA für eine Auftragsvergabe gemäß der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung einen Angebotsauswertungsausschuss einrichtet, dazu, als Mitglieder an den Sitzungen des Angebotsauswertungsausschusses teilzunehmen. Die technische Unabhängigkeit des Angebotsauswertungsausschusses wird durch ihre Teilnahme nicht beeinträchtigt;
e)
enthält die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, zu denen insbesondere gehören:

i)
ein System der vorläufigen Kostenschätzung,
ii)
die systematische Unterrichtung der Kommission oder gegebenenfalls der Agentur über Kosten und Zeitplanung sowie
iii)
im Falle von Diskrepanzen zwischen veranschlagten Mitteln, Leistung und Zeitplanung Korrekturmaßnahmen, mit denen die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Mittel sichergestellt wird;

f)
enthält die Grundsätze für die Vergütung der ESA für die einzelnen Programmkomponenten, die sich nach den Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung von Notfällen und fragilen Situationen richtet und – sofern angezeigt – leistungsabhängig ist; die Vergütung deckt nur allgemeine Gemeinkosten ab, die mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die der ESA von der Union übertragen wurden;
g)
sieht vor, dass die ESA geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schutz der Interessen der Union sicherzustellen und die von der Kommission gefassten Beschlüsse in Bezug auf die einzelnen Programmkomponenten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung einzuhalten.

(2) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Das Europäische Parlament und der Rat werden über die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung frühzeitig vor ihrem Abschluss sowie über deren Umsetzung umfassend unterrichtet.

(3) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 an die Agentur und der Aufgaben gemäß Artikel 30 Absatz 1 an die ESA erfolgt im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Beitragsvereinbarungen. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Das Europäische Parlament und der Rat werden über die Beitragsvereinbarungen frühzeitig vor ihrem Abschluss sowie über deren Umsetzung umfassend unterrichtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.