Artikel 32 VO (EU) 2021/696
Rolle von EUMETSAT und sonstigen Stellen
(1) Die Kommission kann Stellen, die in den Artikeln 29 und 30 nicht genannt werden, im Wege von Beitragsvereinbarungen vollständig oder teilweise mit der Umsetzung der folgenden Aufgaben betrauen:
- a)
- der Aufrüstung, der Vorbereitung auf den Betrieb und des Betriebs der Copernicus-Raumfahrtinfrastruktur oder von Teilen davon und gegebenenfalls der Verwaltung des Zugangs zu Daten beitragender Missionen, die EUMETSAT übertragen werden können;
- b)
- der Durchführung der Copernicus-Dienste oder von Teilen davon durch einschlägige Agenturen, Einrichtungen oder Organisation wie die Europäische Umweltagentur, Frontex, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, SATCEN und das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage; die diesen Agenturen, Einrichtungen oder Organisationen übertragenen Aufgaben werden an Standorten in der Union wahrgenommen; eine Agentur, Einrichtung oder Organisation, die bereits im Begriff ist, die ihr übertragenen Aufgaben in die Union zu verlagern, darf diese Aufgaben für einen begrenzten Zeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2023 endet, weiterhin an einem Standort außerhalb der Union wahrnehmen.
(2) Die Kriterien für die Auswahl der betrauten Stellen müssen sich insbesondere darauf beziehen, dass die Stellen in der Lage sind, die Kontinuität und gegebenenfalls die Sicherheit des Betriebs ohne Störung der Programmtätigkeiten sicherzustellen.
(3) Soweit möglich stimmen die Bedingungen für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beitragsvereinbarungen mit den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Bedingungen für die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung überein.
(4) Der Programmausschuss wird gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahrens zu dem Beitragsbeschluss im Zusammenhang mit der Beitragsvereinbarung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels konsultiert. Der Programmausschuss wird im Voraus über die Beitragsvereinbarungen, die von der Union – vertreten durch die Kommission – mit den Stellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu schließen sind, unterrichtet.
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