Artikel 33 VO (EU) 2021/696

Sicherheitsgrundsätze

Die Sicherheit des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)
Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren,
b)
Anwendung der Sicherheitsvorschriften des Rates und der Kommission, die unter anderem eine Trennung zwischen operativen Funktionen und den mit der Akkreditierung verbundenen Funktionen vorsehen.

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