Artikel 33 VO (EU) 2021/696
Sicherheitsgrundsätze
Die Sicherheit des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:
- a)
- Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren,
- b)
- Anwendung der Sicherheitsvorschriften des Rates und der Kommission, die unter anderem eine Trennung zwischen operativen Funktionen und den mit der Akkreditierung verbundenen Funktionen vorsehen.
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