Artikel 40 VO (EU) 2021/696
Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Falls kein Einvernehmen entsprechend dem in Artikel 37 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung aufgeführten allgemeinen Grundsatz erzielt werden kann, beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit Artikel 16 EUV. Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters nehmen an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.