Artikel 40 VO (EU) 2021/696

Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Falls kein Einvernehmen entsprechend dem in Artikel 37 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung aufgeführten allgemeinen Grundsatz erzielt werden kann, beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit Artikel 16 EUV. Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters nehmen an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen.

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