Artikel 41 VO (EU) 2021/696
Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
(1) Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sind an die Kommission zu richten.
(2) Die Kommission informiert das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung laufend über die Auswirkungen der vom Gremium für Sicherheitsakkreditierung geplanten Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programmkomponenten und über die Durchführung der Restrisikomanagementpläne. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt die von der Kommission erhaltenen Informationen zur Kenntnis.
(3) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend und unverzüglich über die Auswirkungen des Erlasses der Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programmkomponenten. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung getroffener Beschluss möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung dieser Komponenten haben könnte, beispielsweise in Bezug auf Kosten, Zeitplan oder Leistung, so unterrichtet sie umgehend das Europäische Parlament und den Rat.
(4) Der Verwaltungsrat wird regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung informiert.
(5) Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den Zeitplan der im Arbeitsprogramm nach Artikel 100 vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.
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