Artikel 43 VO (EU) 2021/696

Schutz von Verschlusssachen

(1) Der Austausch von Verschlusssachen im Zusammenhang mit dem Programm setzt voraus, dass eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und einem Drittland oder einer internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen oder gegebenenfalls eine Vereinbarung zwischen dem zuständigen Unionsorgan oder der zuständigen Unionseinrichtung und den zuständigen Behörden eines Drittlands oder einer internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen besteht und dass die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2) In Drittländern ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen dürfen nur dann Zugang zu den das Programm betreffenden EU-VS erhalten, wenn sie in diesen Drittländern Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften wird in einem Geheimschutzabkommen festgehalten, das sich gegebenenfalls auch auf Fragen des Geheimschutzes in der Wirtschaft erstreckt und das zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV und unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU geschlossen wird.

(3) Unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 dürfen natürliche Personen, juristische Personen, Drittländer oder internationale Organisationen Zugang zu EU-VS erhalten, sofern dies im Einzelfall, aufgrund der Art und des Inhalts dieser Verschlusssachen, nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” und angesichts der Vorteile für die Union für erforderlich erachtet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.