Artikel 46 VO (EU) 2021/696

Von EGNOS bereitgestellte Dienste

(1) Die von EGNOS bereitgestellten Dienste umfassen:

a)
einen offenen Dienst von EGNOS (EGNOS Open Service – EOS), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmt sind;
b)
den EGNOS-Datenübertragungsdienst (EGNOS Data Access Service – EDAS), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die vor allem für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind; dieser Dienst bietet eine bessere Leistung und liefert Daten mit einem höheren Mehrwert als der offene Dienst von EGNOS;
c)
einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life service – SoL-Dienst), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der mit hoher Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit Ortungs- und Zeitsynchronisierungsinformationen bereitstellt, darunter auch Integritätswarnmeldungen an Nutzer bei einem Ausfall bei Galileo oder einem anderen GNSS oder bei einem von Galileo oder einem anderen GNSS gesendeten Toleranzüberschreitungssignal, die von EGNOS im Abdeckungsgebiet verstärkt werden, und der in erster Linie für auf Sicherheit angewiesene Nutzer – insbesondere für Flugsicherungsdienste gemäß den ICAO-Normen im Bereich der zivilen Luftfahrt oder auch in anderen Verkehrsbereichen – bestimmt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dienste werden bis Ende 2026 vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten aller Mitgliedstaaten bereitgestellt, wozu in diesem Fall auch Zypern, die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören.

(3) Das geografische Abdeckungsgebiet von EGNOS kann, soweit dies technisch möglich ist, den Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 entspricht und im Fall des SoL-Dienstes auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte erfolgt, auf andere Regionen der Welt ausgeweitet werden, insbesondere auf das Hoheitsgebiet von Bewerberländern, von Drittländern, die mit dem einheitlichen europäischen Luftraum verbunden sind, und von Drittländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

(4) Die Kosten der Ausweitung des geografischen Abdeckungsgebiets von EGNOS gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt. Die Kommission prüft zur Finanzierung dieser Tätigkeiten andere Programme oder Instrumente. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.

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