Artikel 45 VO (EU) 2021/696

Von Galileo bereitgestellte Dienste

(1) Die von Galileo bereitgestellten Dienste umfassen:

a)
einen offenen Dienst von Galileo (Galileo Open Service – GOS), der für die Nutzer gebührenfrei ist und Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmt sind;
b)
einen Hochpräzisionsdienst (High-Accuracy Service – HAS), der gebührenfrei genutzt werden kann und über zusätzliche Daten, die in einem zusätzlichen Frequenzband übermittelt werden, hochpräzise Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind;
c)
einen Signalauthentifizierungsdienst (Signal Authentication Service – SAS), der auf den in den Signalen enthaltenen verschlüsselten Codes basiert und in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt ist;
d)
einen öffentlichen regulierten Dienst (Public Regulated Service – PRS) für auf eine hohe Betriebskontinuität angewiesene sensible Anwendungen – unter anderem im Bereich Sicherheit und Verteidigung –, der starke, verschlüsselte Signale nutzt und ausschließlich staatlich autorisierten Nutzern zur Verfügung steht; der Dienst ist für die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD und gegebenenfalls entsprechend autorisierte Agenturen der Union gebührenfrei. Ob von den anderen PRS-Teilnehmern gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU Gebühren erhoben werden, wird von Fall zu Fall entschieden, und in die gemäß Artikel 3 Absatz 5 jenes Beschlusses geschlossenen Abkommen sind entsprechende Bestimmungen aufzunehmen; der Zugang zum PRS wird gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU geregelt;
e)
einen Notfalldienst (Emergency Service – ES), der gebührenfrei genutzt werden kann und bei Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten durch Aussendung von Signalen Warnungen übermittelt; der Dienst wird gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt;
f)
einen Zeitgebungsdienst (Timing Service – TS), der gebührenfrei genutzt werden kann und eine genaue und zuverlässige Referenzzeitangabe bereitstellt und die koordinierte Weltzeit umsetzt, wodurch die Entwicklung von Zeitgebungsanwendungen auf der Grundlage von Galileo und die Verwendung in kritischen Anwendungen ermöglicht wird.

(2) Galileo leistet auch einen Beitrag

a)
zum Such- und Rettungsdienst (Search And Rescue support service – SAR) des COSPAS-SARSAT-Systems, indem es von Funkbaken gesendete Notsignale entgegennimmt und über einen Rückkanaldienst Mitteilungen an diese Baken sendet;
b)
zu unionsweit oder international standardisierten Integritätsüberwachungsdiensten, die auf der Grundlage der Signale des offenen Dienstes von Galileo und in Verbindung mit EGNOS und anderen Satellitennavigationssystemen arbeiten und von sicherheitskritischen Diensten genutzt werden;
c)
über das GNSS-Dienstezentrum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 zu Weltraumwetterinformationen und über die Galileo-Bodeninfrastruktur zu Frühwarndiensten, die in erster Linie dazu bestimmt sind, die Risiken zu mindern, die für Nutzer der von Galileo und anderen GNSS im Zusammenhang mit dem Weltraum bereitgestellten Dienste bestehen können.

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