Artikel 48 VO (EU) 2021/696

Kompatibilität, Interoperabilität und Normung

(1) Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste sind in technischer Hinsicht miteinander kompatibel und untereinander interoperabel, auch auf Nutzerebene.

(2) Galileo und EGNOS und die von ihnen bereitgestellten Dienste sind mit anderen Satellitennavigationssystemen und mit konventionellen Funknavigationsmitteln kompatibel und interoperabel, sofern die erforderlichen Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen und die damit einhergehenden Bedingungen in internationalen Übereinkünften festgelegt sind.

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