Artikel 49 VO (EU) 2021/696

Umfang von Copernicus

(1) Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen, auch von Interessenträgern wie der ESA und EUMETSAT, durchgeführt und stützt sich, sofern dies angemessen und kosteneffizient ist, auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten und trägt den Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie der Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, Rechnung, während die Möglichkeiten für europäische Nutzer maximiert werden.

(2) Copernicus liefert ausgehend vom Bedarf der Copernicus-Nutzer und auf der Grundlage einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs Daten und Informationen.

(3) Copernicus unterstützt die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Meere, maritime Tätigkeiten, Atmosphäre, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Erhaltung des Kulturerbes, Katastrophenschutz, Infrastrukturüberwachung, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand weiter abzubauen.

(4) Copernicus beinhaltet die folgenden Elemente:

a)
Datenerfassung, einschließlich:

i)
der Entwicklung und des Betriebs der Copernicus-Sentinels;
ii)
des Zugangs zu den Daten Dritter im Zusammenhang mit der weltraumgestützten Erdbeobachtung;
iii)
des Zugangs zu In-situ- und anderen Zusatzdaten;

b)
Daten- und Informationsverarbeitung durch Copernicus-Dienste, einschließlich Tätigkeiten zur Generierung mehrwertfähiger Informationen zur Unterstützung von Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs-, Konformitätssicherungs-, Katastrophenschutz- und Sicherheitsdiensten;
c)
Datenzugang und -verbreitung, einschließlich Infrastruktur und Dienste, durch die sichergestellt wird, dass Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzerfreundlich untersucht, angezeigt, abgerufen, verteilt und genutzt sowie langfristig archiviert werden können;
d)
Nutzerakzeptanz, Marktentwicklung und Kapazitätsaufbau nach Artikel 28 Absatz 6, einschließlich einschlägiger Tätigkeiten, Ressourcen und Dienste, die Copernicus, Copernicus-Daten und Copernicus-Dienste sowie ihm nachgelagerte Anwendungen und deren Entwicklung auf allen Ebenen vorantreiben, um den sozioökonomischen Nutzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu maximieren, sowie die Erfassung und Analyse des Bedarfs der Copernicus-Nutzer.

(5) Copernicus fördert die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei internationale Übereinkünfte und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.