Artikel 51 VO (EU) 2021/696
Förderfähige Maßnahmen für Copernicus-Dienste
(1) Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Copernicus-Dienste umfassen:
- a)
-
Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste für
- i)
- die weltweite Überwachung der Atmosphäre zur Bereitstellung von Informationen über die Luftqualität, mit besonderem Fokus auf Europa, und über die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre;
- ii)
- die Überwachung der Meeresumwelt zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand und die Dynamik von Ozean-, Meeres- und Küstenökosystemen, deren Ressourcen und Nutzung;
- iii)
- Landüberwachung und Landwirtschaft zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, Kulturerbestätten, Bodenbewegung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;
- iv)
- Überwachung des Klimawandels zur Bereitstellung von Informationen über anthropogene CO2-Emissionen und andere Treibhausgasemissionen und -absorptionen, wesentliche Klimavariablen, klimatologische Reanalysen, jahreszeitliche Vorhersagen, Klimaprojektionen und -ereignisattribution, Informationen über Veränderungen in den Polargebieten und der Arktis sowie Indikatoren auf einschlägigen zeitlichen und räumlichen Skalen;
- b)
- den Katastrophen- und Krisenmanagementdienst zur Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung von und Abstimmung mit für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, zur Unterstützung von Katastrophenschutz- und Notfalleinsätzen (Verbesserung der Frühwarn- und Krisenreaktionskapazitäten) sowie Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen (Risiko- und Wiederaufbauanalysen) für verschiedene Arten von Katastrophen;
- c)
- den Sicherheitsdienst zur Unterstützung der Überwachung innerhalb der Union und an ihren Außengrenzen, der Meeresüberwachung, des auswärtigen Handelns der Union in Reaktion auf sicherheitsbezogene Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, und der Ziele und Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Die Kommission sorgt, gegebenenfalls gestützt auf unabhängige externe Fachkompetenz, für die Zweckmäßigkeit der Copernicus-Dienste, indem sie
- a)
- die technische Durchführbarkeit und Zweckdienlichkeit der von den Nutzergruppen formulierten Anforderungen validiert;
- b)
- die bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nutzergruppen sowie der Ziele des Programms vorgeschlagenen oder angewandten Instrumente oder Lösungen bewertet.
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