Artikel 52 VO (EU) 2021/696
Förderfähige Maßnahmen für den Zugang zu und die Verbreitung von Daten und Informationen
(1) Copernicus umfasst Maßnahmen zur Bereitstellung eines verbesserten Zugangs zu allen Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und gegebenenfalls zur Bereitstellung zusätzlicher Infrastruktur und Dienste zur Verbesserung der Verbreitung, des Zugangs und der Nutzung in Bezug auf diese Daten und Informationen.
(2) Werden Copernicus-Daten oder Copernicus-Informationen als sicherheitsrelevant im Sinne der Artikel 12 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 angesehen, so kann die Kommission die Beschaffung sowie die Aufsicht über den Erwerb, den Zugang und die Verbreitung dieser bzw. zu diesen Daten und Informationen einer oder mehreren treuhänderischen Stellen anvertrauen. Solche Stellen erstellen und unterhalten ein Verzeichnis der akkreditierten Nutzer und gewähren über einen getrennten Arbeitsablauf Zugang zu den Beschränkungen unterliegenden Daten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.