Artikel 54 VO (EU) 2021/696

Umfang der SST-Unterkomponente

(1) Mit der SST-Unterkomponente werden folgende Tätigkeiten unterstützt:

a)
Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und weltraumgestützten SST-Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich von der ESA oder vom Privatsektor der Union entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union, die der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum und der Erstellung eines europäischen Katalogs von Objekten im Weltraum dienen;
b)
Verarbeitung und Analyse von SST-Daten auf nationaler Ebene zwecks Erstellung von SST-Informationen und SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1;
c)
Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für die in Artikel 56 genannten SST-Nutzer;
d)
Überwachung und Anbahnung von Synergien mit Initiativen zur Förderung der Entwicklung und Einführung von Technologien für die Entsorgung von Raumfahrzeugen, die das Ende ihrer Betriebsdauer erreicht haben, und von technologischen Systemen zur Vermeidung und Beseitigung von Weltraummüll sowie mit internationalen Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements.

(2) Die SST-Unterkomponente bietet außerdem technische und administrative Unterstützung zur Gewährleistung des Übergangs zwischen dem Programm und dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten Rahmen zur SST-Unterstützung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.