Artikel 55 VO (EU) 2021/696

SST-Dienste

(1) Die SST-Dienste umfassen:

a)
die Bewertung des Risikos einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen Raumfahrzeugen und Weltraummüll und die mögliche Generierung von Warnungen zur Kollisionsvermeidung während des Starts, der Phase des Eintritts in die vorläufige Umlaufbahn, des Übergangs in eine höhere Umlaufbahn, des In-Orbit-Betriebs und der Entsorgungsphase bei Missionen von Raumfahrzeugen;
b)
die Erkennung und Beschreibung von Fragmentierungsereignissen, Bruchverhalten oder Kollisionen im Orbit;
c)
die Bewertung des Risikos eines unkontrollierten Wiedereintritts von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll in die Erdatmosphäre und die Bereitstellung entsprechender Informationen, einschließlich Schätzung des Zeitraums und des wahrscheinlichen Orts, in bzw. an dem Objekte auftreffen könnten;
d)
die Ausarbeitung von Tätigkeiten in Vorbereitung auf:

i)
die Eindämmung von Weltraummüll mit dem Ziel, dessen Entstehung zu verringern, und
ii)
das Aufräumen von Weltraummüll durch Bewirtschaftung des bestehenden Weltraummülls.

(2) Die SST-Dienste sind kostenlos, jederzeit ohne Unterbrechung verfügbar und an den Bedarf der in Artikel 56 genannten SST-Nutzer angepasst.

(3) Die an der SST-Unterkomponente teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die zentrale SST-Kontaktstelle nach Artikel 59 Absatz 1 können nicht haftbar gemacht werden für

a)
Schäden aufgrund der Nichterbringung oder Unterbrechung der Bereitstellung von SST-Diensten,
b)
eine verzögerte Bereitstellung von SST-Diensten,
c)
ungenaue Informationen im Rahmen der Bereitstellung von SST-Diensten,
d)
Maßnahmen, die infolge der Bereitstellung von SST-Diensten ergriffen wurden.

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