Artikel 56 VO (EU) 2021/696

SST-Nutzer

(1) Zu den SST-Nutzern in der Union gehören:

a)
SST-Hauptnutzer: Mitgliedstaaten, der EAD, die Kommission, der Rat, die Agentur sowie öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber mit Sitz in der Union;
b)
SST-Nutzer, die keine Hauptnutzer sind: sonstige öffentliche und private in der Union ansässige Einrichtungen.

SST-Hauptnutzer haben Zugang zu allen in Artikel 55 Absatz 1 genannten SST-Diensten.

SST-Nutzer, die keine Hauptnutzer sind, können Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten SST-Diensten erhalten.

(2) Zu den internationalen SST-Nutzern gehören Drittländer, internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, und nicht in der Union ansässige private Einrichtungen. Sie haben unter folgenden Bedingungen Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten SST-Diensten:

a)
Drittländer und internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, können gemäß Artikel 8 Absatz 2 Zugang zu SST-Diensten erhalten;
b)
nicht in der Union ansässige private Einrichtungen können Zugang zu SST-Diensten erhalten, sofern mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen wurde, in deren Rahmen ihnen Zugang gewährt wird.

Es ist keine internationale Übereinkunft erforderlich, um auf die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten öffentlich zugänglichen SST-Dienste zuzugreifen.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Bestimmungen über den Zugang zu SST-Diensten und die entsprechenden Verfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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