Artikel 57 VO (EU) 2021/696

Beteiligung von Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente

(1) Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für alle Umlaufbahnen beteiligen möchten, legen der Kommission einen einzigen gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachweisen:

a)
Besitz von oder Zugang zu entweder für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten SST-Sensoren und geeignetem Personal für deren Betrieb oder eigens für die SST konzipierten, für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten operativen Analyse- und Datenverarbeitungsfähigkeiten;
b)
eine erste Risikobewertung für jede SST-Ressource, durchgeführt und validiert von dem betreffenden Mitgliedstaat;
c)
einen Aktionsplan, der den gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU angenommenen Koordinierungsplan für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 54 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt;
d)
Aufteilung der verschiedenen Tätigkeiten auf die gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung benannten Sachverständigenteams;
e)
die Regeln für den Austausch der zur Verwirklichung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele notwendigen Daten.

Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e ist von jedem Mitgliedstaat, der sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchte, getrennt nachzuweisen.

Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1Buchstaben c bis e des vorliegenden Artikels ist von allen Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, gemeinsam nachzuweisen.

(2) Die Kriterien nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels gelten von den an der SST-Unterkomponente teilnehmenden Mitgliedstaaten als erfüllt, deren benannte nationale Stellen seit dem 12. Mai 2021 Mitglied des Konsortiums sind, das gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gebildet wurde.

(3) Wurde kein gemeinsamer Vorschlag nach Absatz 1 vorgelegt oder ist die Kommission der Auffassung, dass ein gemeinsamer Vorschlag die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können mindestens fünf Mitgliedstaaten der Kommission einen neuen gemeinsamen Vorschlag vorlegen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die ausführlichen Bestimmungen über die Verfahren und Aspekte nach den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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