Artikel 58 VO (EU) 2021/696

Organisatorischer Rahmen der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente

(1) Jeder Mitgliedstaat, der einen gemeinsamen Vorschlag vorgelegt hat, der von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 1 für konform befunden wurde, oder der von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 57 Absatz 3 ausgewählt wurde, benennt eine auf seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Konstituierende Nationale Stelle als seine Vertreterin. Bei der benannten Konstituierenden Nationalen Stelle handelt es sich um eine Behörde oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle des Mitgliedstaats.

(2) Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten Konstituierenden Nationalen Stellen schließen eine Vereinbarung zur Begründung einer SST-Partnerschaft (im Folgenden „SST-Partnerschaftsvereinbarung” ) und zur Festlegung der Regeln und Mechanismen für ihre Zusammenarbeit bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 54. Die SST-Partnerschaftsvereinbarung erstreckt sich insbesondere auf die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Aspekte und den Aufbau einer Risikomanagementstruktur, mit der die Umsetzung der Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und SST-Informationen gewährleistet wird.

(3) Die Konstituierenden Nationalen Stellen entwickeln im Einklang mit einem Mehrjahresplan, den maßgeblichen wesentlichen Leistungsindikatoren und den Nutzeranforderungen auf der Grundlage der Tätigkeiten der Sachverständigenteams gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels hochwertige SST-Dienste der Union. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten den Mehrjahresplan und die wesentlichen Leistungsindikatoren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit vernetzen die Konstituierenden Nationalen Stellen vorhandene und mögliche zukünftige Sensoren, damit sie im Hinblick auf die Erstellung und Führung eines aktuellen gemeinsamen europäischen Katalogs koordiniert und optimiert betrieben werden können.

(5) Die an der SST-Unterkomponente beteiligten Mitgliedstaaten führen eine Sicherheitsakkreditierung auf der Grundlage der allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 durch.

(6) Die an der SST-Unterkomponente beteiligten Mitgliedstaaten benennen Sachverständigenteams, die mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen SST-Tätigkeiten betraut sind. Diese Sachverständigenteams, die permanent eingerichtet sind, werden von den Konstituierenden Nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, die sie benannt haben, verwaltet und personell ausgestattet und können Sachverständige jeder Konstituierenden Nationalen Stelle aufnehmen.

(7) Die Konstituierenden Nationalen Stellen und die Sachverständigenteams sorgen für den Schutz der SST-Daten, SST-Informationen und SST-Dienste.

(8) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente. Diese Vorschriften gelten auch für die spätere Aufnahme eines Mitgliedstaats in eine SST-Partnerschaft durch den Beitritt zur SST-Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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