Artikel 59 VO (EU) 2021/696

Zentrale SST-Kontaktstelle

(1) Die zentrale SST-Kontaktstelle wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung der Konstituierenden Nationalen Stellen auf der Grundlage der höchsten Fachkompetenz in Sicherheitsfragen und bei der Bereitstellung von Diensten ausgewählt. Die zentrale SST-Kontaktstelle

a)
stellt die notwendigen sicheren Schnittstellen bereit, um SST-Informationen zu zentralisieren, zu speichern und SST-Nutzern gemäß Artikel 56 zur Verfügung zu stellen, wobei sie die angemessene Verwaltung und Rückverfolgbarkeit der Informationen gewährleistet;
b)
erstattet der SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 Absatz 2 und der Kommission Bericht über die Leistung der SST-Dienste;
c)
erfasst die Rückmeldungen, die die SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 Absatz 2 benötigt, um die notwendige Anpassung der Dienste an die Erwartungen der SST-Nutzer sicherzustellen;
d)
unterstützt, befördert und treibt die Nutzung der SST-Dienste voran.

(2) Die Konstituierenden Nationalen Stellen schließen die erforderlichen Durchführungsvereinbarungen mit der zentralen SST-Kontaktstelle.

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